AGB Zoll & Fracht
Die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” der Zollexperten
Die “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” der Zollexperten
1. Allgemeines
Aufträge von Die Zollexperten GmbH (nachfolgend teilweise DZE genannt) werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.
2. Speditionelle Dienstleistungen / ADSp
“Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 – ADSp 2017 –. Hinweis: Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.”
3. Leistungen von Die Zollexperten GmbH
a. Die Tätigkeit von DZE besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des Auftraggebers als Dienstleistung.
b. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von DZE empfohlenen oder mit DZE abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn DZE die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
c. Der konkrete Inhalt und Umfang der von DZE zu erbringender Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird DZE den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch DZE auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.
d. DZE legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist DZE nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von DZE Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
e. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.
f. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von DZE gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung von DZE und erfolgt allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der DZE einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von DZE für den Kunden trägt oder diese übernimmt.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
a. Der Auftraggeber stellt DZE die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
b. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von DZE die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist DZE nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann DZE dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
c. Der Auftraggeber bestätigt, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zustellen.
5. Vertraulichkeit
a. DZE verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten des Auftraggebers auch nach der Beendigung des Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.
b. Darüber hinaus verpflichtet sich DZE, die zum Zwecke der Beratertätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Auf Wunsch werden persönliche Daten nach Erbringung der Dienstleistung gelöscht.
6. Copyright
a. Alle ausgehändigten Dokumente und Unterlagen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Vergütung enthalten. Diese sind zum persönlichen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
b. Das Urheberrecht an Trainings- und Coaching-Konzepten gehört allein DZE. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung von DZE ganz oder auszugsweise zu reproduzieren. Eine Veröffentlichung, auch auszugsweise, ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
7. Sektenerklärung
DZE distanziert sich ausdrücklich von Organisationen wie Scientology oder dergleichen und lehnt jegliche Methoden, Verbindungen und Zusammenarbeit mit solchen ab.
8. Vergütung
a. Die Leistungen von DZE werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei DZE geltenden Tagessätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.
b. DZE ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von DZE nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist DZE berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann DZE nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann DZE dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
c. Zeit- und Vergütungsprognosen von DZE in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von DZE nicht beeinflusst werden können.
9. Zahlungsmodalitäten
a. Beider mit DZE vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
b. Die Rechnungen von DZE werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 10. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von DZE angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind ebenso spätestens am 10 Kalendertag nach Fälligkeit auf das von DZE angegebene Konto zu überweisen.
c. Kommt der Auftraggeber durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.
d. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
10. Haftung
a. Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
b. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg von DZE empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn DZE die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
c. DZE haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
d. Die Haftung von DZE entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber DZE gerügt wurden.
11. Schlussbestimmungen
a. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungen wird ausgeschlossen.
b. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.
c. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Darmstadt.