Zoll ille­ga­le Beschäf­ti­gung

Ein Begriff in unse­rem Zoll Lexi­kon

Ille­ga­le Beschäf­ti­gung in Deutsch­land umfasst ver­schie­de­ne For­men von Arbeits­ver­hält­nis­sen, die gegen gel­ten­des Recht ver­sto­ßen. Die ille­ga­le Beschäf­ti­gung hat star­ke nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Wirt­schaft und die Gesell­schaft. Sie kann zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen füh­ren, geset­zes­treue Unter­neh­men benach­tei­li­gen, die Rech­te der Arbeit­neh­mer umge­hen und die sozia­le Sicher­heit der Arbeit­neh­mer gefähr­den.

Die wich­tigs­ten For­men ille­ga­ler Beschäf­ti­gung

Schwarz­ar­beit

Schwarz­ar­beit bezeich­net jede Art von Erwerbs­tä­tig­keit, die nicht bei den zustän­di­gen Behör­den ange­mel­det ist und damit gegen gel­ten­de Geset­ze ver­stößt. Typi­sche For­men von Schwarz­ar­beit sind bei­spiels­wei­se:

  • Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, die nicht bei der Bun­des­agen­tur für Arbeit gemel­det wer­den, um Sozi­al­ab­ga­ben und Steu­ern für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber zu umge­hen
  • Hand­werks­leis­tun­gen, Nach­hil­fe­un­ter­richt oder Rei­ni­gungs­ar­bei­ten „auf die Hand“, bei denen Ein­nah­men nicht ver­steu­ert wer­den
  • Ille­ga­le Beschäf­ti­gung von Aus­län­dern ohne Arbeits­ge­neh­mi­gung
  • Schat­ten­wirt­schaft mit „Unter-der-Hand-Ver­­­käu­­fen“

Beschäf­ti­gung von Per­so­nen ohne Arbeits- oder Auf­ent­halts­er­laub­nis

Betrof­fen sind oft Flücht­lin­ge, deren Asyl­ver­fah­ren noch läuft, oder Migran­ten mit abge­lehn­tem Asyl­be­scheid. Da die­se meist kei­ne Arbeits­er­laub­nis erhal­ten, kommt es vor, dass sie ille­gal beschäf­tigt wer­den, z.B. in der Gas­tro­no­mie, auf Bau­stel­len oder in Pri­vat­haus­hal­ten. Die Arbei­ter erhal­ten dann oft sehr nied­ri­ge Löh­ne ohne Sozi­al­leis­tun­gen.

Für die Arbeit­ge­ber kann die ille­ga­le Anstel­lung von Aus­län­dern ohne Papie­re dras­ti­sche Stra­fen nach sich zie­hen. Es dro­hen hohe Buß­gel­der von bis zu 500.000 Euro. Bei Wie­der­ho­lung sind auch Frei­heits­stra­fen mög­lich.

Ver­stoß gegen Min­dest­lohn­re­ge­lun­gen

Unter­schrei­tung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns ist ver­bo­ten und kann eben­falls bestraft wer­den. Arbeit­ge­ber, die ihren Mit­ar­bei­tern weni­ger als den gesetz­li­chen Min­dest­lohn bezah­len, ver­sto­ßen gegen das Min­dest­lohn­ge­setz (MiLoG).

Der gesetz­li­che Min­dest­lohn beträgt seit dem 1. Janu­ar 2024 12,42 Euro brut­to pro Stun­de.

Schein­selbst­stän­dig­keit

Als Schein­selbst­stän­dig­keit bezeich­net man eine Erwerbs­si­tua­ti­on, bei der eine Tätig­keit for­mal als selbst­stän­di­ge Tätig­keit dekla­riert wird, obwohl es sich fak­tisch um eine abhän­gi­ge Beschäf­ti­gung han­delt.

Motiv für eine sol­che Schein­selbst­stän­dig­keit ist meist, Sozi­al­ab­ga­ben und Steu­ern zu umge­hen. Wäh­rend Unter­neh­men für Ange­stell­te Sozi­al­ab­ga­ben zah­len müs­sen, gilt dies nicht bei Beauf­tra­gung von Selbst­stän­di­gen. Man­che Unter­neh­men zwin­gen ihre Ange­stell­ten daher dazu, sich selbst­stän­dig zu machen, beschäf­ti­gen die­se aber wie bis­her wei­ter­hin.

Oft ist es schwer zu unter­schei­den, ob jemand wirk­lich selbst­stän­dig arbei­tet oder nur so tut als ob. Wenn bei­spiels­wei­se jemand offi­zi­ell selbst­stän­dig ist, aber fak­tisch wie ein nor­ma­ler Ange­stell­ter arbei­tet, spricht man von Schein­selbst­stän­dig­keit.

Typi­sche Anzei­chen für eine Schein­selbst­stän­dig­keit sind:

  • Die Per­son arbei­tet haupt­säch­lich oder sogar nur für einen Auf­trag­ge­ber.
  • Sie hat kei­ne eige­nen Ange­stell­ten.
  • Sie muss sich an Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers hal­ten und ist nicht frei in ihrer Arbeits­ge­stal­tung.
  • Sie trägt kein unter­neh­me­ri­sches Risi­ko, son­dern wird bezahlt wie ein Ange­stell­ter.

Die Rol­le der Zoll­be­hör­den

Der deut­sche Zoll spielt bei der Bekämp­fung ille­ga­ler Beschäf­ti­gung und Schwarz­ar­beit eine wich­ti­ge Rol­le. Es ist eine der Haupt­auf­ga­ben der Zoll­be­hör­den.

Eine der wich­tigs­ten Stra­te­gien, die der Zoll zur Bekämp­fung von ille­ga­ler Beschäf­ti­gung und Schwarz­ar­beit ein­setzt, ist die Durch­füh­rung von Prü­fun­gen bei Unter­neh­men.

Bei die­sen Kon­trol­len vor Ort über­prü­fen die Zoll­be­am­ten stich­pro­ben­ar­tig oder bei kon­kre­tem Ver­dacht, ob Unter­neh­men gegen gel­ten­de Arbeits‑, Sozi­al­­ver­­­si­che­rungs- und Steu­er­ge­set­ze ver­sto­ßen.

Der Zoll kon­trol­liert zum Bei­spiel Arbeits­ver­trä­ge. Er schaut, ob die Fir­men alle Abga­ben kor­rekt bezah­len, also ob alle Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det und die Mit­ar­bei­ter kor­rekt sozi­al­ver­si­chert sind.

Eben­so wird kon­trol­liert, ob der Min­dest­lohn gezahlt wird und ob ille­gal Beschäf­tig­te aus dem Aus­land tätig sind.

Ziel die­ser oft über­ra­schend durch­ge­führ­ten Prü­fun­gen beim Arbeit­ge­ber ist es, Ver­stö­ße gegen Arbeits- und Sozi­al­stan­dards oder Steu­er­hin­ter­zie­hung auf­zu­de­cken und kon­se­quent zu ahn­den. Die Kon­trol­len sol­len hel­fen, Schwarz­ar­beit und ille­ga­le Beschäf­ti­gung ein­zu­däm­men, um fai­re Wett­be­werbs­be­din­gun­gen zu gewähr­leis­ten und die Sozi­al­kas­sen zu schüt­zen.

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