Zoll Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­rung

Ein Begriff in unse­rem Zoll Lexi­kon

Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­rung – Was müs­sen Unter­neh­men wis­sen?

Die Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­rung ist ein wich­ti­ges Doku­ment im inter­na­tio­na­len Han­del. Aber was genau ver­birgt sich dahin­ter?

Eine Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­rung (LLE) ist eine Beschei­ni­gung, die ein Lie­fe­rant sei­nen Abneh­mern aus­stellt. Sie bestä­tigt, dass die gelie­fer­ten Waren über einen bestimm­ten Zeit­raum (in der Regel bis zu zwei Jah­ren nach Aus­stel­lungs­da­tum) bestimm­te Ursprungs­re­geln erfül­len. Die­se Erklä­rung ist vor allem für Unter­neh­men rele­vant, die Waren inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on (EU) han­deln oder aus der EU in Dritt­län­der expor­tie­ren. Die LLE erleich­tert den Nach­weis des Waren­ur­sprungs und kann für die Inan­spruch­nah­me von Zoll­prä­fe­ren­zen bei der Ein­fuhr in bestimm­te Län­der erfor­der­lich sein.

Für Unter­neh­men, die Waren impor­tie­ren oder expor­tie­ren, spielt es eine gro­ße Rol­le, ob der Han­del inner­halb der EU oder mit Dritt­staa­ten statt­fin­det.

  • Inner­halb der EU ermög­licht die LLE eine ver­ein­fach­te Abwick­lung des Han­dels, indem sie lang­fris­tig den prä­fe­ren­zi­el­len Ursprung der Waren beschei­nigt.
  • Beim Han­del mit Dritt­staa­ten kann die LLE dazu bei­tra­gen, Zoll­ver­güns­ti­gun­gen zu erhal­ten, was die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Unter­neh­men stei­gert.

Die Art der mög­li­chen Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­rung, ins­be­son­de­re die erlaub­te Dau­er sowie die zu ver­wen­den­de For­mu­lie­rung sind abhän­gig vom jewei­li­gen Land.

Die lan­des­spe­zi­fi­schen Rege­lun­gen fin­den Sie auf der Web­sei­te des deut­schen Zolls zu den Wort­lau­ten von Lie­fe­ran­ten­er­klä­run­gen als Down­load.

Ein Bei­spiel

Neh­men wir an, ein deut­scher Her­stel­ler von Fahr­rad­tei­len lie­fert sei­ne Pro­duk­te an Fahr­rad­her­stel­ler in ganz Euro­pa. Der Her­stel­ler stellt eine Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­rung aus, die besagt, dass alle gelie­fer­ten Tei­le den Ursprungs­re­geln der EU ent­spre­chen und somit für den prä­fe­ren­zi­el­len Zoll­ta­rif in Fra­ge kom­men.

Die­se Erklä­rung gilt für Lie­fe­run­gen über einen Zeit­raum von zwei Jah­ren. Der Fahr­rad­her­stel­ler kann die­se Erklä­rung nut­zen, um sei­ne Fahr­rä­der zoll­be­güns­tigt in ande­re EU-Län­­der oder in Dritt­län­der, mit denen die EU Han­dels­ab­kom­men hat, zu expor­tie­ren. Dies ver­ein­facht den Export­pro­zess und redu­ziert die Kos­ten.

Bedeu­tung für Ihr Unter­neh­men

Für deut­sche Unter­neh­men, die im Import- und Export­ge­schäft tätig sind, hilft die Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­rung Han­dels­be­zie­hun­gen zu ver­ein­fa­chen und Kos­ten zu sen­ken. Durch die Nut­zung von LLEs machen Unter­neh­men ihre Pro­duk­te wett­be­werbs­fä­hi­ger, indem sie Zoll­vor­tei­le aus­schöp­fen. Es ist nütz­lich, dass Unter­neh­men sich mit den Anfor­de­run­gen zur Erstel­lung und Ver­wen­dung von Lang­zeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­run­gen ver­traut machen.

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