Zoll Frei­gren­ze

Ein Begriff in unse­rem Zoll Lexi­kon

Was ver­steht man unter der Zoll­frei­gren­ze?

Die Zoll­frei­gren­ze defi­niert einen Waren­wert, bis zu dem Sen­dun­gen aus Nicht-EU-Län­­dern ein­ge­führt wer­den kön­nen, ohne dass Zoll anfällt. Aller­dings muss auch unter­halb der Zoll­frei­gren­ze grund­sätz­lich Ein­fuhr­um­satz­steu­er gezahlt wer­den.

Die Zoll­frei­gren­ze liegt der­zeit für alle Waren­sen­dun­gen bei 150 Euro. Das bedeu­tet, Sen­dun­gen aus einem Dritt­land mit einem Waren­wert von maxi­mal 150 Euro kön­nen zoll­frei impor­tiert wer­den. Es fal­len kei­ne Zoll­ge­büh­ren an.

Jedoch müs­sen auch bei Waren­wer­ten unter 150 Euro 19% Ein­fuhr­um­satz­steu­er bezahlt wer­den. Eine Aus­nah­me bil­den Abga­ben unter 1 Euro, die nicht erho­ben wer­den.

 

Rechen­bei­spie­le

Bei­spiel 1: Sie bestel­len ein T‑Shirt aus einem Dritt­land zum Preis von 5 Euro. Da der Waren­wert unter­halb der Zoll­frei­gren­ze liegt, müs­sen Sie kei­nen Zoll bezah­len. Die berech­ne­te Ein­fuhr­um­satz­steu­er wür­de 0,95 Euro betra­gen. Da die­ser Betrag unter 1 Euro liegt, müs­sen Sie in die­sem kon­kre­ten Fall auch kei­ne Ein­fuhr­um­satz­steu­er ent­rich­ten.

Bei­spiel 2: Sie bestel­len ein T‑Shirt aus einem Dritt­land zum Preis von 35 Euro. Da der Waren­wert unter­halb der Zoll­frei­gren­ze liegt, müs­sen Sie kei­nen Zoll bezah­len. Jedoch wer­den 19% Ein­fuhr­um­satz­steu­er auf den Waren­wert fäl­lig, also 6,65 Euro.

Bei­spiel 3: Sie bestel­len T‑Shirts zum Preis von 150,- Euro, die Trans­port­kos­ten betra­gen 20,- Euro. Ins­ge­samt zah­len Sie also 170,- Euro.

  • Zoll­pflich­ti­ger Sach­wert: 150 Euro (auf Trans­port­kos­ten wird kein Zoll erho­ben)
    Zoll: 18 Euro (Zoll­satz für Tex­ti­li­en hier 12%)
  • Bemes­sungs­grund­la­ge Ein­fuhr­um­satz­steu­er:
    150 Euro Waren­wert + 20 Euro Trans­port­kos­ten + 18 Euro Zoll = 188 Euro
    Ein­fuhr­um­satz­steu­er: 19% von 188 Euro = 35,72 Euro
  • Fäl­li­ge Abga­ben:
    18 Euro Zoll + 35,72 Euro Ein­fuhr­um­satz­steu­er
    Ins­ge­samt 53,72 Euro

Aus­ge­nom­men von der Zoll­frei­heit sind Alko­hol, Tabak­wa­ren und Par­füms.

Bedeu­tung für Ihr Unter­neh­men

Für ein Unter­neh­men, das regel­mä­ßig Waren aus Dritt­län­dern impor­tiert, spie­len die Frei­gren­zen beim Import in der Pra­xis kaum eine Rol­le.

Bei gewerb­li­chen Waren­ein­fuh­ren liegt der Waren­wert wohl meis­tens über 150 Euro, so dass Zoll und Ein­fuhr­um­satz­steu­er ohne­hin anfal­len. Der Trick durch die Auf­split­tung einer Bestel­lung in meh­re­re Pake­te mit Wer­ten unter­halb der Frei­gren­ze Zoll zu spa­ren ist recht­lich nicht zuläs­sig!

Kal­ku­lie­ren Sie daher bei Impor­ten im Unter­neh­mens­kon­text immer die anfal­len­den Zoll­ge­büh­ren und die Ein­fuhr­um­satz­steu­er ein. Dies ist der rechts­si­che­re und kor­rek­te Weg.

Eine Opti­mie­rung Ihrer Import­kos­ten kann durch die Wahl zoll­ta­rif­be­güns­tig­ter Waren, eine sach­ge­rech­te Waren­be­schrei­bung in der Zoll­an­mel­dung sowie durch Zoll­la­ger­ver­fah­ren erreicht wer­den.

Zusam­men­fas­sung

Die Zoll­frei­gren­ze ermög­licht die zoll­freie Ein­fuhr von Waren­sen­dun­gen bis 150 Euro Waren­wert. Jedoch fal­len in der Regel Ein­fuhr­um­satz­steu­er und ggf. Ver­brauch­steu­ern an.

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